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Die Anwälte Leyla Scherner und Dennis Blum aus der Kanzlei BlumLangScherner.

Schenken mit warmer Hand: Vermögen übertragen – Sicherheit behalten

Wer Vermögen erst mit dem Tod weitergibt, verschenkt oft erhebliche steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Warum die lebzeitige Übertragung von Immobilien und Geldvermögen unter Nießbrauchsvorbehalt ein so wirkungsvolles Instrument ist und weshalb das Familienheim dabei eine Sonderrolle spielt, erläutern die Fachanwälte für Erbrecht Leyla Scherner und Dennis Blum von der Kanzlei BlumLangScherner in Speyer im Gespräch mit uns.

Warum warten? Die Freibeträge alle zehn Jahre nutzen

Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht kennt persönliche Freibeträge: 500.000 Euro zwischen Ehegatten, 400.000 Euro für jedes Kind pro Elternteil, 200.000 Euro für Enkelkinder. Der entscheidende Unterschied zwischen Erben und Schenken: Im Erbfall stehen diese Freibeträge nur einmal zur Verfügung – bei lebzeitigen Übertragungen dagegen alle zehn Jahre aufs Neue. Wer frühzeitig beginnt, kann so über zwei oder drei Jahrzehnte ein Vielfaches der Freibeträge steuerfrei auf die nächste Generation übertragen. Diese sogenannte vorweggenommene Erbfolge ist daher das zentrale Instrument der steuerlich optimierten Vermögensnachfolge.

Viele Eigentümer zögern dennoch – aus einem nachvollziehbaren Grund: Sie möchten die Kontrolle über ihr Vermögen und vor allem dessen Erträge nicht aus der Hand geben. Genau hier setzt der Nießbrauch an.

Der Nießbrauch: Übertragen, ohne loszulassen

Beim Nießbrauchsvorbehalt wird das Eigentum – etwa an einer vermieteten Immobilie – auf die Kinder übertragen, der Schenker behält sich jedoch das umfassende Nutzungsrecht vor. Er kann die Immobilie weiterhin selbst bewohnen oder vermieten, die Mieteinnahmen fließen ihm lebenslang zu. Wirtschaftlich ändert sich für den Schenker also zunächst wenig, rechtlich ist die Nachfolge aber bereits geregelt. Ergänzend lassen sich im Übertragungsvertrag Rückforderungsrechte vereinbaren, etwa für den Fall der Insolvenz oder Scheidung des Kindes – ein wichtiges Sicherheitsnetz.

Der Nießbrauch hat zudem einen erheblichen steuerlichen Effekt: Sein Kapitalwert wird vom Wert der Schenkung abgezogen. Dieser Wert richtet sich nach dem Jahreswert der Nutzungen und der statistischen Lebenserwartung des Schenkers – je jünger der Schenker, desto größer der Abzug. Ein Beispiel: Eine 65-jährige Mutter überträgt eine vermietete Immobilie im Wert von 750.000 Euro mit jährlichen Nettomieteinnahmen von 24.000 Euro an ihre Tochter. Der Kapitalwert des vorbehaltenen Nießbrauchs beträgt rund 320.000 Euro. Steuerlich relevant bleiben damit nur rund 430.000 Euro – nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro sind lediglich etwa 30.000 Euro zu versteuern. Ohne Nießbrauch wären 350.000 Euro zu versteuern gewesen.

Auch Geldvermögen lässt sich mit Nießbrauch übertragen

Weniger bekannt ist, dass der Nießbrauch nicht auf Immobilien beschränkt ist. Auch Kapitalvermögen kann unter Nießbrauchsvorbehalt verschenkt werden. Die Substanz geht auf die Kinder über, die Erträge – Zinsen und Dividenden – verbleiben beim Schenker. Auch hier mindert der Kapitalwert des Nießbrauchs den steuerpflichtigen Erwerb erheblich. Gerade bei größeren Vermögen lässt sich so die Nachfolge frühzeitig ordnen, ohne dass die Eltern auf ihre laufenden Einkünfte verzichten müssen. Wichtig ist eine saubere vertragliche Gestaltung, insbesondere zur Frage, wer über die Wiederanlage entscheidet.

Sonderfall Familienheim: die unterschätzte Steuerbefreiung

Eine Sonderstellung nimmt das selbstgenutzte Familienheim ein. Es kann zu Lebzeiten zwischen Ehegatten vollständig steuerfrei übertragen werden – ohne Wertgrenze, ohne Behaltensfristen und ohne Anrechnung auf den Freibetrag von 500.000 Euro. Der Freibetrag bleibt also in voller Höhe für weitere Übertragungen erhalten. Damit lässt sich Vermögen zwischen Ehegatten frühzeitig umschichten und die Ausgangslage für spätere Schenkungen an die Kinder optimieren, denn jeder Elternteil kann eigene Freibeträge gegenüber den Kindern nutzen.

Vorsicht ist beim Erwerb von Todes wegen geboten: Hier ist die Steuerbefreiung des Familienheims an strenge Voraussetzungen geknüpft. Der überlebende Ehegatte muss die Wohnung grundsätzlich zehn Jahre selbst nutzen; bei Kindern gilt zusätzlich eine Wohnflächengrenze von 200 Quadratmetern. Wer die Selbstnutzung vorzeitig aufgibt, verliert die Befreiung rückwirkend. Die lebzeitige Übertragung unter Ehegatten ist demgegenüber deutlich flexibler – ein weiteres Argument für rechtzeitiges Handeln.

Blick nach Karlsruhe: Kommt die Reform der Erbschaftsteuer?

Derzeit sorgt die Erbschaftsteuer auch politisch für Bewegung. Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 12. und 13. Oktober 2026 über zentrale Fragen des geltenden Rechts – von der Immobilienbewertung über Freibeträge und Steuersätze bis zu den Verschonungsregeln für Betriebsvermögen. Eine gerichtlich angestoßene Reform ist damit wahrscheinlicher geworden; ein konkretes Gesetzgebungsvorhaben existiert allerdings noch nicht, und mit einer Neuregelung ist realistisch frühestens 2027 zu rechnen.

Wichtig für Familien: Die Steuerbefreiung des selbstgenutzten Familienheims steht parteiübergreifend nicht zur Disposition. Diskutiert wird in der Fachwelt allenfalls eine Begrenzung bei besonders hochwertigen Objekten. Für die Gestaltungspraxis bedeutet das: Bereits konkret geplante Übertragungen – insbesondere gestaffelte Schenkungen unter Nutzung der Zehnjahresfrist – sollten nicht in der Hoffnung auf eine günstigere Rechtslage aufgeschoben werden. Ebenso wenig besteht Anlass zu übereilten Übertragungen aus bloßer Reformangst. Wer jetzt sauber gestaltet, nutzt die geltenden, gut kalkulierbaren Regeln.

Fazit

Die vorweggenommene Erbfolge mit Nießbrauchsvorbehalt verbindet, was auf den ersten Blick unvereinbar scheint: frühzeitige Übertragung und lebenslange Absicherung. Richtig gestaltet, spart sie erhebliche Steuern, vermeidet spätere Konflikte und lässt dem Schenker die Kontrolle über die Erträge. Da jede Übertragung individuell auf Familie, Vermögen und Absicherungsbedürfnis zugeschnitten werden muss, ist eine fachkundige Beratung unerlässlich – idealerweise, bevor der erste Schritt gemacht wird.

 

Leyla Scherner Fachanwältin für Erb- & Familienrecht

Leyla Scherner | Fachanwältin für Erb- & Familienrecht

Dennis Blum Fachanwalt für Erbrecht

Dennis Blum | Fachanwalt für Erbrecht

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