Was ist ein Freistellungsauftrag?
Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Zinserträge bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern.
Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihren Kreditinstituten jeweils einen Freistellungsauftrag erteilen.
Liegt dieser nicht vor, ist das Kreditinstitut gesetzlich verpflichtet, auf alle Zinserträge pauschal 25 Prozent Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen. Hinzu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer von 8 – 9 Prozent (je nach Bundesland). Der Solidaritätszuschlag und die Kirchenteuer werden dabei nicht auf die Zinserträge erhoben, sondern auf die 25 Prozent Kapitalertragsteuer.
Sobald Sie kirchensteuerpflichtig sind, muss die Kapitalertragsteuer in Anlehnung an § 9 ESTG entlastet werden:
24,51 % Kapitalertragsteuer bei 8 % Kirchensteuer
24,45 % Kapitalertragsteuer bei 9 % Kirchensteuer.
Falls Sie bislang keinen Freistellungsauftrag eingerichtet haben, sollten Sie das vor Jahresende nachholen. Ansonsten lässt sich die gezahlte Kapitalertragsteuer bei Ihrer Steuererklärung vom Finanzamt zurückholen.
Ihren Sparerpauschbetrag können Sie auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge darf nicht höher sein als der Sparerpauschbetrag.